Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 117 Grundsatz
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 331
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 – L 29 AL 17/14
- LSG Bayern, 27.03.2025 – L 9 AL 119/24 B ER
- LSG NRW, 13.03.2014 – L 9 AS 310/13Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- BSG, 07.09.2000 – B 7 AL 2/00 RZitiert von 8
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.10.2016 – L 18 AL 39/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 27.01.2025 – L 20 AL 127/23
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 AL 3484/21Zitiert von 1
- BGH, 18.10.2022 – VI ZR 1177/20Verjährung bezüglich des übergangenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld und Kosten der beruflichen Rehabilitation; fahrlässige Unkenntnis von Bediensteten der RegressabteilungZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/117#abs-1 (1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/117#abs-2 (2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.